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Subjektfinanzierung

50% Bundesbeitrag für Ihre Weiterbildung

Wer erhält Beiträge?

  • Alle Teilnehmenden in Bildungsgängen zur Vorbereitung auf eine eidg. Prüfung (eidg. Fachausweis oder eidg. Diplom) mit Start nach dem 31.7.2017, die nach dem 1.1.2018 die eidg. Prüfung ablegen. 
  • Teilnehmende von Bildungsgängen mit Start ab dem 1.1.2017, die nach dem 1.1.2018 die eidgenössische Prüfung ablegen und die nicht von Kantonsbeiträgen profitieren konnten.
  • Die Beitragsberechtigung ist unabhängig vom Wohnkanton, der Wohnsitz der Teilnehmenden muss aber in der Schweiz liegen.
  • Eine Doppelfinanzierung durch Kantonsbeiträge und Bundesbeiträge ist ausgeschlossen.

Welche Angebote werden unterstützt?

  • Grundsätzlich sind Weiterbildungsangebote, die auf einen eidg. Fachausweis oder ein eidg. Diplom vorbereiten beitragsberechtigt, sofern diese auf der Liste der vorbereitenden Kurse des Bundes aufgeführt sind. Ob ein Bildungsgang Beitragsberechtigt ist, entnehmen Sie ebenfalls der Kursausschreibung auf unserer Webseite.
  • Die Subjektfinanzierung gilt NICHT für Bildungsgänge einer Höheren Fachschule (HF).

Bedingungen

  • Absolvierung der eidg. Prüfung, unabhängig vom Prüfungserfolg
  • Rechnungen/Zahlungsbestätigungen müssen auf Kursteilnehmende persönlich ausgestellt sein. Rechnungen, die auf Dritte ausgestellt sind, z.B. auf den Arbeitgeber, sind nicht anrechenbar. Sollte sich Ihr Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligen, empfehlen wir Ihnen, eine Vereinbarung mit diesem zu treffen, damit die Kurskosten direkt von Ihnen beglichen werden können. Bei einer Verrechnung der Kurskosten an die Firmenadresse verzichten Sie und Ihr Arbeitgeber auf eine Rückerstattung durch den Bund. 

Beiträge

  • NACH Absolvierung der eidg. Prüfung können Sie Ihr Beitragsgesuch online über eine Internetplattform des Bundes einreichen. Die Plattform wird ab 2018 zur Verfügung stehen. Der Bund prüft dann das Gesuch und zahlt den Beitrag direkt an die Absolventin/den Absolventen aus.
  • Als anrechenbare Kosten gelten Kurskosten, vom Kursanbieter verrechnete Lehrmittel und Kursmaterialien. Als nicht anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.

Steuerabzug

Gemäss Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK können seit dem 1. Januar 2016 selbst getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten pro Kalenderjahr und pro Person im Umfang von CHF 12'000.– vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wir empfehlen Ihnen, im Zweifelsfall einen Treuhänder, einen Steuerspezialisten oder die eigene Steuerbehörde zu kontaktieren.

50% Bundesbeitrag für Ihre Weiterbildung

Im Rahmen der Subjektfinanzierung des Bundes gelten für Vorbereitungskurse für eidg. Berufsprüfungen und eidg. Höhere Fachprüfungen seit dem 1. August 2017 neue Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung der Teilnehmenden. Der Bundesrat hat am 15. September 2017 die dafür notwendige Änderung der Berufsbildungsverordnung und die entsprechende Inkraftsetzung beschlossen. 
Neu erhalten die Absolvierenden 50% der anrechenbaren Kursgebühren zurückerstattet. Anspruch auf diese Unterstützung haben alle Personen, welche die entsprechende eidgenössische Prüfung absolvieren. Die Teilnehmenden beantragen die Rückerstattung nach absolvierter Prüfung direkt beim Bund.